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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Die Norm legt Sicherheitsanforderungen von selbstfahrenden gummibereiften Gleislosfahrzeugen fest, die vorrangig zur Verwendung im Bergbau unter Tage und andere Untertagearbeiten bestimmt sind. Sie behandelt Anforderungen zur Minimierung von Gefährdungen bei Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung. Sie gilt nicht für Bohrgeräte sowie Erdbaumaschinen, die nicht vorrangig für den Bergbau unter Tage bestimmt sind. Besondere Gefährdungen durch Spezialfahrzeuge, zum Beispiel Tankfahrzeuge und Sprengfahrzeuge, sowie der Betrieb in potentiell explosibler Atmosphäre werden nicht behandelt.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1889-1:2003-11 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN ISO 19296:2019-04 .
Gegenüber DIN EN 1889-1:2003-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Hinweis auf Vereinbarungen zwischen Hersteller und Käufer/Nutzer aus Einleitung und Bezugnahmen im Text der Norm gestrichen; b) Begriffsbestimmungen geändert und Begriff "Leergewicht" neu aufgenommen; c) Liste der signifikanten Gefährdungen und zugehörige Anforderungen umstrukturiert und neu benummert; d) Gefährdungen durch Kollision, Lärm, Vibration und Strahlung und zugehörige Schutzmaßnahmen neu in Gefährdungsliste aufgenommen; e) Anforderungen an die Elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen; f) Anforderungen zur Beleuchtung geändert und Forderung von Bremsleuchten neu aufgenommen; g) Anforderungen des Performance Level PLc für Steuerungssysteme aufgenommen; h) Anforderungen an die Sichtbedingungen des Fahrers aufgenommen; i) Festlegungen zu Vibrationen für Sitze und Forderung von Rückhaltesystemen aufgenommen; j) Festlegungen zu Lärm und Strahlung aufgenommen; k) Anforderungen zur Instandhaltung aufgenommen; l) Abschnitt Benutzerinformationen erweitert (u. a. Lärm, Vibration); m) in Abschnitt Kennzeichnung Mindestangaben zum Hersteller erweitert; n) im Abschnitt Kennzeichnung die Angabe einer Maschinenbezeichnung neu aufgenommen; o) Piktogramme für "Warnung Lüfterflügel" und "Warnung Keilriemen" geändert; p) Datenblatt für die Feststellung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dem Norminhalt angepasst; q) Bezugnahme auf die EU-Richtlinie 2006/42/EG in Anhang ZA neu aufgenommen; r) Norm redaktionell überarbeitet.